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| Hier finden Sie aktuelle Informationen rund um ihre BÄKO RUHR-LENNE eG und das Bäcker- und Konditorenhandwerk. |
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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zukünftigen Lieferungen von Waren (insbesondere Mehl, sonstige Rohstoffe, Frischdienst- und Tiefkühlartikel, Handels- und Süßwaren, Hilfs- und Betriebsstoffe einschließlich Verpackungsmaterial und Investitionsgüter) der BÄKO, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Ältere, anders lautende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
2. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die BÄKO ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
3. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
4. Auf Verkäufe von Maschinen, Geräten und Einrichtungen finden diese Bedingungen Anwendung, sofern nicht bei Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages Sonderbedingungen vereinbart werden. Das gleiche gilt für Wartungsverträge, Beratungsleistungen und ähnliche Dienstleistungen der BÄKO sowie für Abzahlungsgeschäfte.
5. Auf Lieferungen im Streckengeschäft finden diese Bedingungen Anwendung, soweit nicht zwischen der BÄKO und dem Kunden Sonderbedingungen vereinbart worden sind.
6. Auf Vermittlungsgeschäfte mit Zentralregulierung durch die BÄKO, d.h. bei Vertragsabschluss zwischen Kunden und Lieferanten und Abrechnung über die BÄKO, finden diese Bedingungen nur Anwendung, soweit sie die Zahlung betreffen, falls nicht zwischen der BÄKO und dem Lieferanten einerseits und dem Kunden andererseits Sonderbedingungen vereinbart worden sind.
7. Der Kunde wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die BÄKO Daten - soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig - EDV-mäßig speichert und verarbeitet.
II. Angebot und Auftragsannahme
1. Angebote der BÄKO sind freibleibend. Bestellungen sind für die BÄKO nur verbindlich, soweit die BÄKO sie bestätigt, ihnen durch Übersendung der Waren nachkommt, oder die BÄKO nicht innerhalb von 10 Werktagen dem Vertragsabschluss widerspricht. Abweichend von Satz 2 bedarf es bei Investitionsgütern (Maschinen, Geräte und Einrichtungen), die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne der jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften sind, einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch die BÄKO.
2. Die durch Verkaufsberater der BÄKO oder in Prospekten, Katalogen, Preislisten, Ordersätzen, Bestelllisten, Rundschreiben oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen unterbreiteten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
3. Alle Aufträge werden unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeiten angenommen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, Straßenblockaden oder vergleichbare Umstände - auch bei Vorlieferanten der BÄKO – unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist die BÄKO berechtigt, ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der BÄKO seitens ihrer Vorlieferanten ist die BÄKO von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die BÄKO verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche insoweit an den Kunden abzutreten.
4. Die BÄKO sichert allein durch Übergabe von Mustern und Proben deren Eigenschaften nicht zu.
III. Berechnung 1. Die Aufträge werden zu den am Tag der Auftragserteilung gültigen Preisen ausgeführt. Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren - Löhne, Packmaterial, Fracht, Zoll-, Steuererhöhungen - ein, so kann die BÄKO den vereinbarten Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anpassen. 2. Die Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der jeweiligen gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Flaschen, Paletten, Bahnbehälter und andere Behältnisse) gehen zu Lasten des Kunden. IV. Verpackung und Versand 1. Die Lieferungen erfolgen im Rahmen der normalen Liefertouren und üblichen Geschäftszeit frei Haus. Bei einem Warenwert unter € 250,- ist die BÄKO berechtigt, vom Kunden eine Frachtkostenpauschale zu erheben, deren Höhe sich aus der Preisliste ergibt. 2. Leihverpackungen sind vom Kunden unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Bei verspäteter Rückgabe behält sich die BÄKO in jedem Fall vor, die ihr entstehenden Kosten und Mieten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
3. Verladung und Versand der Waren erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
4. Bei Verpackungen ohne „Grünen Punkt“ oder vergleichbares Systemzeichen sorgt der Kunde auf eigene Kosten für gesetzmäßige Entsorgung und Wiederverwertung derVerpackungen.
V. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die BÄKO eine Lieferzeit von drei Arbeitstagen ab Abschluss des Kaufvertrages einhalten. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Lager verlassen hat, bei Selbstabholung an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Mitteilung über die Abholbereitschaft versandt wurde.
2. Die BÄKO ist berechtigt, die vertragliche Leistung durch Teillieferungen in zumutbarem Umfang zu erbringen. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der weiteren Lieferungen der betreffenden Bestellung.
3. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht der BÄKO.
4. Die BÄKO wird von ihrer Lieferpflicht befreit, sofern hinsichtlich des Vermögens des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
5. Bei Änderungen des Vertrages durch den Kunden, die die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt auch bei einer einvernehmlichen Vertragsänderung.
6. Im Falle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen und Betriebsstörungen bei der BÄKO oder den Vorlieferanten hat die BÄKO das Recht, zugesagte Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern oder bei Unmöglichkeit der Lieferung ohne jede Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.
7. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn die BÄKO ein Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die BÄKO wird von der Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist nicht befreit, wenn sie die Nichtbelieferung durch ihren Vorlieferanten zu vertreten hat.
8. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug der BÄKO erst nach Setzen einer Nachfrist gegeben. Die Nachfrist beträgt ein Viertel der vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 5 Arbeitstage. Die Nachfrist beginnt mit dem Ende der Lieferfrist.
9. Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist berechtigt den Kunden nur dann vom Vertrag zurückzutreten, wenn er für den Fall einer Nichtlieferung innerhalb der Nachfrist den Rücktritt angekündigt hat.
10. Ist Lieferung auf Abruf oder Selbstabholung vereinbart, hat der Kunde innerhalb angemessener Frist abzurufen bzw. abzuholen.
11. Verzögert oder verweigert der Kunde die Annahme, den Abruf oder die Abholung aus von ihm zu vertretenen Gründen, so hat er der BÄKO jeden hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
12. Ist die Lieferung sechs Monate nach Abschluss des Vertrages nicht abgerufen worden, so ist die BÄKO zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde sich in Verzug befindet und er seitens der BÄKO unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolglos zur Abholung der Ware aufgefordert worden ist.
VI. Gefahrübergang, Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager verlassen hat oder einem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versand- bzw. abholbereit und verzögert sich die Versendung bzw. Abholung oder unterbleibt die Versendung bzw. Abholung oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versand- bzw. Abholbereitschaft beim Kunden auf ihn über.
2. Der Kunde muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit, Verunreinigung und Einsatzzweck prüfen und ist verpflichtet, erkennbare Mängel, insbesondere mengenmäßige Abweichungen und Abweichungen von den auf dem Lieferschein ausgewiesenen Artikeln, unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Ware bei der Anlieferung mit dem Lieferschein abzugleichen und etwaige Abweichungen zusätzlich auf dem Lieferschein zu vermerken sowie den Lieferschein abzuzeichnen. Bei anfangs nicht erkennbaren Mängeln müssen Mängelrügen unverzüglich schriftlich nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Die Rüge muss
- bei leichtverderblichen Waren (Frischwaren) und Fehlmengen sofort fernmündlich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Warenlieferung bzw. Entdeckung des Mangels,
- im Übrigen innerhalb von 2 Tagen
erfolgen.
Bei Versäumen der vorgenannten Fristen und Obliegenheiten können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt, verarbeitet oder veräußert wird. Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden, soweit dies handelsüblich ist.
3. Die BÄKO leistet für Mängel bei neuen Sachen in der Weise Gewähr, dass diese nach deren Wahl gegen Rückgabe der mangelhaften Ware ersatzweise mangelfreie Ware liefert oder - falls möglich - unentgeltlich die Ware nachbessert (Nacherfüllung) oder den Kaufpreis angemessen mindert (Minderung).
4. Der Kunde kann bei neuen Sachen nach seiner Wahl Minderung verlangen oder zurücktreten, wenn die Nacherfüllung zweimalig scheitert, unmöglich ist, unzumutbar verzögert oder verweigert wird.
5. Weitere Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an neuen Liefergegenständen selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in Fällen der Haftung nach Produkthaftungsgesetz und bei der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die BÄKO nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Für entgangenen Gewinn wird kein Ersatz geleistet.
6. Die Gewährleistungsansprüche verjähren bei neuen Sachen in 12 Monaten, beginnend mit der Ablieferung der Sache. Für Rückgriffsansprüche gilt § 479 BGB.
7. Eine Warenrücknahme infolge berechtigter Mängelrüge unmittelbar bei Anlieferung der Ware erfolgt durch das Fahrpersonal, in anderen Fällen, besonders bei späterer Mängelrüge, darf die Ware erst nach entsprechender Vereinbarung mit der Geschäftsleitung oder von der BÄKO ausdrücklich ermächtigten Mitarbeitern an das Fahrpersonal zurückgegeben werden.
8. Beim Verkauf gebrauchter Sachen sind Mängelansprüche gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistigem Verschweigen eines Fehlers.
VII. Zahlung und Kreditgewährung
1. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort nach Erhalt der Ware und Empfang der Rechnung zur Zahlung fällig. Ein Zahlungsziel wird generell nicht eingeräumt, hierzu bedarf es einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch Bankabbuchung oder durch Barzahlung ohne jeden Abzug. Der Kunde verpflichtet sich, seiner Bank einen Abbuchungsauftrag zu erteilen und diesen der BÄKO zur Weitergabe an die Bank des Kunden zu übergeben. Zahlungen durch Überweisungen sind nur dann fristwahrend, wenn sie innerhalb der Frist vorbehaltlos auf dem Konto der BÄKO eingehen.
Erfolgt die Zahlung ausnahmsweise durch Einzugsermächtigungs-Lastschrift, gilt mangels ausdrücklicher Zustimmung zu der jeweiligen Lastschrift die Verfügung zu Lasten des Kundenkontos als genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb einer Frist von 7 Werktagen ab Belastung des Kundenkontos widerspricht. Die BÄKO verpflichtet sich, den Kunden bei Fristbeginn auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen. Rücklastschriftkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Sofern keine Tilgungsbestimmung erfolgt und die Zahlung des Kunden nicht zur vollständigen Tilgung aller Forderungen ausreicht, werden bei der BÄKO eingehende Zahlungen zunächst auf etwaige Zinsen und Kosten, sodann auf offene Forderungen aus Wartungsverträgen, Beratungsleistungen und anderen Dienstleistungen, sodann auf die Lieferung von Mehl, sonstigen Rohstoffen, Frischdienst- und Tiefkühlartikeln, Handels- und Süßwaren, Hilfs- und Betriebsstoffen einschließlich Verpackungsmaterial, und zuletzt auf Forderungen aus der Lieferung von Maschinen und Geräten, innerhalb der vorgenannten Warengruppen immer zunächst auf die älteste Forderung verrechnet.
Die Einstellung einer der oben genannten Forderungen in eine Abzahlungsvereinbarung berührt die Verrechnung in der vorgenannten Reihenfolge nicht.
2. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus weiteren früheren oder laufenden Geschäften der Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insofern zulässig, als diese anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel bedarf der Zustimmung der BÄKO und erfolgt erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Annahme durch die Hausbank der BÄKO.
Spesen und Kosten für die Hereingabe sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Kunden. Schecks und Wechsel gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Spesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
4. Die BÄKO ist berechtigt, vom Kunden ohne besonderen Nachweis als Schadenspauschale vom Tag der Fälligkeit an Zinsen in Höhe der von ihr selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens geltend zu machen. 5. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) ist die BÄKO berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen und alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) kann die BÄKO bis zum Zeitpunkt ihrer Leistung Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung Zug um Zug verlangen. Kommt der Kunde dem berechtigten Verlangen der BÄKO nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die BÄKO vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
7. Der Kunde hat Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
Der mitgeteilte Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung schriftlich Einwendungen erhebt; der Kunde wird mit der Saldenmitteilung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Einwendungen unterrichtet.
8. Eine Kreditierung bzw. Stundung des Kaufpreises erfolgt nur gegen Zinsberechnung und unter der Voraussetzung, dass der Kunde der BÄKO auf Verlangen die zur Kreditbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht, insbesondere seine Jahresabschlüsse, laufende betriebswirtschaftliche Auswertungen und weitere erforderliche Auskünfte und Unterlagen zur Bonitätsbeurteilung vorlegt, sowie übliche und ausreichende Kreditsicherheiten, z.B. in Form der Bankbürgschaft, Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung usw. leistet. Die vom Kunden eingereichten Unterlagen bzw. erteilten Auskünfte werden von der BÄKO vertraulich behandelt.
VIII. Rechte zugunsten der BÄKO bei Mitgliedschaft des Kunden
1. Kunde und BÄKO sind sich darüber einig, dass - sofern der Kunde Genossenschaftsmitglied der BÄKO ist oder wird - die BÄKO ein Pfandrecht an gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen des Kunden gegenüber der BÄKO auf das Auseinandersetzungsguthaben (Genossenschaftsanteile, Dividende und/oder genossenschaftliche Rückvergütung) erwirbt.
2. Das Pfandrecht dient als Sicherheit aller bestehenden und künftigen Forderungen der BÄKO gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung.
3. Ist das Genossenschaftsmitglied wegen Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der BÄKO ausgeschlossen worden, so kann die BÄKO bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das Genossenschaftsmitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben und/oder einen Anspruch auf Rückvergütung aufrechnen.
IX. Eigentumsvorbehalte, Abtretungen
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der zukünftig noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der BÄKO. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, Abzahlungsvereinbarung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die BÄKO zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die BÄKO, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der BÄKO. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der BÄKO gehörender Ware erwirbt die BÄKO Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der BÄKO gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die BÄKO Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde mit Verbindung, Vermischung oder Vermengung Eigentum, so überträgt er schon jetzt an die BÄKO Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der BÄKO stehende neue Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht der BÄKO gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die BÄKO nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der BÄKO zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der BÄKO steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert der BÄKO am Miteigentum entspricht. IX. 1. Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. IX. 3. Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen i.S. von IX. 1., 2. und 3. auf die BÄKO tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die BÄKO berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und die Rückgabe bis zur Zahlung des Kaufpreises zu verweigern.
6. Die BÄKO ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. IX. 1., 2. und 3. abgetretenen Forderungen. Die BÄKO wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der BÄKO hat der Kunde jederzeit unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die BÄKO ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die BÄKO unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
9. Die für die BÄKO bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
10. Die BÄKO verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten, die er der BÄKO nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen der BÄKO nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen der BÄKO um mehr als 20 % übersteigen. Entstehen bei der Verarbeitung Rechte Dritter gem. IX. 2. Satz 3, erklärt die BÄKO auf Verlangen des Dritten die Freigabe, wenn der Dritte der BÄKO entsprechend deren Miteigentumsanteil schuldrechtlichen Wertausgleich leistet.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, so ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Hauptsitz der BÄKO.
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, d.h. ist der Kunde Kaufmann, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das für den Sitz der BÄKO zuständige Gericht.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Stand Jan. 2006 |
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